Satzung

Vereinssatzung

des Sportverein 1921 Büren (Westf.) e.V. vom 02.03.2018 ( Neufassung )


§1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Sportverein 1921 Büren e.V.“ und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Paderborn unter VR807 eingetragen.

Sitz des Vereins ist Büren (Westf.).

Die Vereinsfarben sind grün-weiß.


§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein fördert die sportliche
Betätigung zur körperlichen und sittlichen Bildung seiner Mitglieder, vor allem der Jugendlichen und
unterstützt den Sport im Allgemeinen.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für
alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
b) Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
c) Die Teilnahme an sportspezifischen aber auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen sowie deren Durchführung
d) Die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen
e) Die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
f) Die Teilnahme an internationalen Begegnungen und Austauschen
g) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und
Helfern;
h) Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
i) Den Erwerb und die Erstellung von neuen, sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der
dem Verein gehörenden oder vertraglich überlassenen Immobilien, Sportanlagen, Geräten
und sonstigen Gegenständen.

Der Vorstand kann die Gründung sportlicher Abteilungen beschließen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und konfessionellen Bindungen.


§ 4 Auflösung, Wegfall des Zwecks

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der
Vorsitzende und der Geschäftsführer als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Büren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
des vom Verein angestrebten Zwecks nach § 2 dieser Satzung im Stadtteil Büren zu verwenden hat.
Im Falle der Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach der Vereinsauflösung an den
neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten
Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 5 Mitgliedschaft in anderen Verbänden

Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesverbände und der Fachverbände, deren Sportarten
betrieben werden.
Satzungen und Ordnungen der zuständigen Landesverbände sind in ihrer jeweils geltenden Fassung
für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt
und Austritt zu Fachverbänden beschließen.


§ 6 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
2. Gerichtsstand ist Paderborn.
3. Erfüllungsort ist Büren.


§ 7 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, bei
Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die
Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge übernimmt, bis der Minderjährige das 18.
Lebensjahr erreicht hat.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist
der Vorstand bei Rückfrage verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.


§ 8 Mitglieder

Der Verein hat aktive und passive / fördernde (nicht aktive) Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden
Ordnungen nutzen können und / oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im
Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Über sonstige Ehrungen für besondere Verdienste um den
Sport und den SV 21 Büren beschließt der Vorstand.


§ 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins
können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins erhoben werden. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen
Mitgliedsbeitrages erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen, abteilungsspezifischer Beiträge und Umlagen werden
von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann in geeigneten Ausnahmefällen die vorstehend genannten Mitgliedsbeiträge,
abteilungsspezifische Beiträge, Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.
Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung erfolgen (bei Minderjährigen auch Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters). Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
(31.12) mit einer Frist von mindesten einem Monat zulässig. Beim Wohnungswechsel aus Büren
heraus kann der Austritt zum Ende des Monats des Wegzugs erfolgen.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate dem Verein gegenüber mit
Zahlungen im Rückstand ist und seiner Zahlungspflicht trotz schriftlicher Mahnungen nicht
nachkommt. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung des
Vereins verstößt oder sich eines schwerwiegenden vereinsschädigenden Verhaltens schuldig
gemacht hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, gegen dessen Entscheidung
schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Der geplante
Ausschluss soll dem Mitglied vorher schriftlich mitgeteilt werden. Das Mitglied kann innerhalb einer
Frist von drei Wochen zu dem geplanten Ausschluss Stellung nehmen. Erst danach wird der
Ausschluss ausgesprochen. Über den Einspruch zum Ausschluss entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Geldbeträgen oder
geleisteten Sachanteilen. Beim Austritt auf Grund von Wegzugs kann das Mitglied die Erstattung des
anteiligen Jahresbeitrages verlangen.


§ 11 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der Gesamtvorstand
4. Die Jugendversammlung


§ 12 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese
Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
2) Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Beschlusses des
geschäftsführenden Vorstands auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung angemessen vergütet werden. Der geschäftsführende Vorstand
kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der
geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage einen Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Zudem ist der
geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke
Verträge mit Trainern und Übungsleitern abzuschließen. Zudem ist der geschäftsführende
Vorstand ermächtigt, Verträge mit Vorstandsmitgliedern bis zu 450,00 Euro monatlich
abzuschließen, wenn deren Tätigkeit die eines Ehrenamtes deutlich überschreitet. Das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.
Vorsitzende. Bei Verträgen mit dem 1. Vorsitzenden hat der geschäftsführende Vorstand das
Direktionsrecht.
4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot
der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im
Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen; hier insbesondere
die Übungsleiterpauschale sowie die Ehrenamtspauschale.
5) Der Aufwendungsersatzanspruch kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden, ansonsten verfällt der Anspruch auf diese
Erstattungen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen
Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.


§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und fasst die richtungsgebenden
Beschlüsse. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung durch den Geschäftsführenden Vorstand, im ersten Halbjahr eines jeden
Geschäftsjahres einberufen und befasst sich insbesondere mit folgenden Angelegenheiten:
1. Bericht des Vorstandes
2. Bericht der Vereinsjugend
3. Bericht des Kassierers
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
7. Bestätigung des vom Vereinsjugendtag gewählten Vorstandes der Jugendabteilung
8. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
9. Neufassung und Änderung der Satzung und Ordnungen
10. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Abteilungsspezifischen Beiträgen und etwaige Umlagen
oder Gebühren
11. Auflösung des Vereins sowie die Fusion des Gesamtvereins mit einem anderen Verein
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ( aktive-, passive- und Ehrenmitglieder ) ab
vollendetem 18. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig.
Wird die Mitgliederversammlung ab- oder unterbrochen, kann sie innerhalb von einem Monat
fortgesetzt werden mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen.


§ 14 Einberufung und Anträge zur Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den
geschäftsführenden Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von drei Wochen durch Aushang in den
Vereinskasten am Sportplatz Bruch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zusätzlich kann die
Einladung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Im Falle einer Einladung per E-Mail werden die
Mitglieder, bei denen keine E-Mail Adresse bekannt ist, zusätzlich per Brief eingeladen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand oder der
geschäftsführende Vorstand dies mehrheitlich beschließt oder wenn es mindestens ein Viertel der
Mitglieder schriftlich beantragt. In dem Antrag sind der Grund für die verlangte Einberufung und die
gewünschte Tagesordnung anzugeben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer ordentlichen
Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen sowie schriftliche Anträge stellen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der
Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie die sonstigen Anträge
bekanntzugeben.


§ 15 Leitung der Mitgliederversammlung und Protokoll

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom einem
Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, wählt die
Versammlung selbst aus der Mitte seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen einen Versammlungsleiter.
Der Vorstand kann in der Versammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.
Für die Wahl des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Nach der
erfolgten Wahl des/der Vorsitzenden kann diese/r die weiteren Wahlvorgänge leiten.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anträge
und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Durch Mehrheitsbeschuss kann die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden. In diesem Falle sind alle Teilnehmer verpflichtet, die Vertraulichkeit zu
wahren.


§ 16 Abstimmungen

Die Art der Abstimmungen bestimmt der Versammlungs-/Wahlleiter. Die Abstimmung muss geheim
erfolgen, wenn dies die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Wahlen ist der Vorgeschlagene gewählt,
der die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit finden so lange
weitere Wahlgänge zwischen den ersten Kandidaten statt, bis ein Kandidat die meisten Stimmen
erhalten hat. Wird über einen Antrag abgestimmt, so gilt dieser bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
Vor der Wahl sind Vorgeschlagene zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis schriftlich oder per Mail erklärt
haben.
Gezählt werden nur die abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Zur Änderung der Satzung -auch hinsichtlich des Zwecks- ist Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des
Vereins eine Dreiviertelmehrheit, der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen
erforderlich. Um eine Fusion des Gesamtvereins durch zu führen ist ebenfalls eine
Dreiviertelmehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen
erforderlich.


§ 17 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1) Dem geschäftsführenden Vorstand; dieser besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der Kassierer /in
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei je zwei
Vorstandmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in, gemeinsam
vertretungsberechtigt sind. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt
durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist
zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig
aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch
Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
2) Dem Gesamtvorstand; dieser besteht aus:
a) Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
b) Dem Schriftführer
c) Dem Pressewart
d) Dem Seniorenobmann
e) Dem sportlichen Leiter
f) Dem Jugendobmann, dessen Stellvertreter sowie dem Jugendgeschäftsführer
g) Dem/der stellvertretenden Kassierer/in als Assistent der Geschäftsführung
h) Den Abteilungsleitern der Abteilungen Leichtathletik und Breitensport sowie ggf. neu
entstehende Abteilungen
i) Dem Obmann und dessen Stellvertreter der Alten Herren Abteilung
j) Dem / Der Ehrenamtsbeauftragten
k) Dem Sozialwart
l) Bis zu 12 Beisitzern, die auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstandes zu wählen sind.
Sofern in dieser Satzung nur der Begriff Vorstand erwähnt wird ist damit immer der
geschäftsführende Vorstand im Sinne dieser Satzung gemeint.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes zu b) und c) und d)und e) und g) und j-l) werden für drei Jahre
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder zu f) werden in der Jugendversammlung
gewählt. Die Mitglieder zu h) werden in den Abteilungsversammlungen gewählt und die Mitglieder zu
i) in der Versammlung der Alten Herren. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der
Amtszeit aus, so übernimmt ein Mitglied des Gesamtvorstandes die Aufgaben bis zur Neuwahl.
Alternativ kann durch Beschluss ein Nachfolger bestimmt werden.


§ 18 Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Leitung und Führung des Vereins und dessen
Verwaltung. Er tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat, zusammen. Der
geschäftsführende Vorstand entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, dabei hat jedes
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder
Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und
Pflichten:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Erstellung des Kassenberichtes
d) Erstellung des Jahresberichtes
e) Anhörung der Vereinsjugend und Abteilungsvorstände im Rahmen deren Tätigkeit nach der
Jugendordnung und den Ordnungen für die Abteilungen, und Beschlussfassung über Anträge
der Vereinsjugend und Abteilungsvorstände im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung
f) Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Trainern oder Übungsleitern
g) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
h) Erledigung aller übrigen Aufgaben, die sich nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Vereinsführung und dieser Satzung ergeben.
i) Die Bildung von Spielgemeinschaften einzelner Mannschaften des Vereins
Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erledigung aller Aufgaben dritte Personen heranziehen
und Ausschüsse bilden.
Der Gesamtvorstand trifft sich ebenfalls nach Bedarf, mindestens einmal im Monat. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dabei hat jedes Mitglied des Gesamtvorstandes eine Stimme,
dies gilt insbesondere auch für jeden in der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden
einberufen.
Aufgaben des Gesamtvorstandes sind unter anderem:
a) Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
b) Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes
Beschlüsse und Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes sind zu
protokollieren.


§ 19 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich nach Maßgabe der Jugendordnung selbst und
entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel. Diese Aufgaben
werden durch die Mitglieder des Jugendausschusses umgesetzt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen
wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall
gelten die Regelungen dieser Satzung.
Der von der Vereinsjugendversammlung gewählte Jugendausschuss der Jugendabteilung bedarf der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


§ 20 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung obliegt zwei von der Mitgliederversammlung jährlich gewählten
Kassenprüfer/n/innen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes. Ein/e Kassenprüfer/in lässt über die
Erteilung der Entlastung abstimmen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt und dürfen bei
Ihrer Wahl nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist für eine weitere Amtszeit zulässig.


§ 21 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den in § 12 geregelten Rahmen
nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie
in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen und
Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht
durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 22 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder ( Einzelangaben
über persönliche und sachliche Verhältnisse ) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur
Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der
Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift,
Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en)
im Verein.
Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er oder seine
Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung
dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an
das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hiermit vertraglich sicher, dass der
Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
Im Zusammenhang mit dem Vereinszweck sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen
veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage
und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie
elektronischen Medien. Dies betrifft insbesondere sowie bei sonstigen Veranstaltungen anwesende
Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten
beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner
Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung
und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Mitglieder des
Gesamtvorstandes, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder
besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen
Rechte (z.Bsp. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die
schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen
Zwecken Verwendung finden.
Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung ( Speicherung, Veränderung, Übermittlung ) und Nutzung
ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige,
über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung
ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein
Datenverkauf ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(insbesondere §§ 34, 35 ) bzw. der zukünftigen EU Datenschutzgrundverordnung das Recht auf
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der
Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ( bzw. Einschränkung der Verarbeitung)
seiner Daten.


§ 23 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.03.2018
beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des BGB.


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